Die Satzung des Fördervereins
Satzung Förderverein "Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain" e.V.
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain
e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zeithain.
§ 2 – Zweck
1. Zweck des Fördervereins ist die Unterstützung der Gedenkstätte Ehrenhain
Zeithain und die Erinnerung an die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
und Vernichtung und der Erhalt der Kriegsgräberstätten, insbesondere durch
die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zu Förderung des Andenkens
an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege.
2. Der Förderverein verwirklicht seine Ziele durch
- die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst, Kultur und Denkmalpflege sowie Kriegsgräberpflege
- die Unterstützung der wissenschaftlichen und pädagogischen Betreuung der Gedenkstätte;
- die Pflege des Andenkens an die während der Zeit 1941 – 1945 im Kriegsgefangenenlager Zeithain umgekommenen Kriegsgefangenen aus der ehemaligen Sowjetunion, aus Italien, Polen und Kriegsgefangenen anderer Länder;
- Projekte, die sich mit der Geschichte von Kriegsgefangenen, KZ-Häftlingen, Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter und anderer Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und Vernichtung in der Zeit von 1933 bis 1945 und unmittelbar danach beschäftigen.
- die Weiterleitung der Mittel an den Träger der Gedenkstätte Zeithain zur Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ausschließlich der Gedenkstätte Zeithain.
3. Der Förderverein betreibt daher
- die Herausgabe von Informationsmaterialien über das Lager und die Soldatenfriedhöfe in und um Zeithain;
- Unterstützung bei der Erarbeitung und Herausgabe von Informationsmaterialien zu Themen wie „Todesmärsche“, „NS-Zwangsarbeit“, „Außenlager von Konzentrationslagern“, „Kriegsende 1945“, z. B. Begegnung der alliierten Truppen an der Elbe, Neuanfang, Aufbau der Militärverwaltung und Aufarbeitung der Kriegsverbrechen (Integration von Vertriebenen, Bodenreform, Internierung und Verurteilung deutscher Bürger durch die Sowjetunion in der Region in und um Zeithain);
- die Betreuung von Besuchergruppen und Freiwilligen der Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain und der Ehrenfriedhöfe sowie weiterer im vorbenannten Punkt näher bezeichneter Gedenkstätten und historischen Orte,
- die Zusammenarbeit mit der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft, in- und ausländischen Gedenkstätten, Wissenschaftlern sowie wissenschaftlichen Institutionen und Ortschronisten,
- die Unterstützung von Privatpersonen, die im Rahmen ihrer Ahnenforschung die Gedenkstätte bzw. die Ehrenfriedhöfe besuchen möchten,
- die Beratung der Kommunen in Angelegenheiten der Kriegsgräberpflege.
§ 3 – Unabhängigkeit
1. Der Förderverein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
§ 4 – Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Fördervereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen ab dem vollendeten
16. Lebensjahr, sowie juristische Personen, Verbände, Organisationen,
religiöse Gemeinschaften und Gebietskörperschaften werden, die den Zweck
des Vereins fördern wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen..
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand..
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären.
5. Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Fördervereins oder gegen
Pflichten als Mitglied verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dazu gehört
auch ein Beitragsrückstand von zwei Jahren. Über den Ausschluss
entscheidet derVorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6 – Organe
1. Organe des Fördervereins sind:
- die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins,
- der Vorstand
- der Beirat als beratendes Organ.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- bisherige Aufgaben bleiben erhalten und werden ergänzt durch:
- Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat des Fördervereins empfehlen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Eine Einladung per
E-Mail ist zulässig und ist der postalischen Einladung gleichgestellt.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand auch einberufen, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der
Mitglieder (Minderheitsrecht gemäß §37, Abs. 1 BGB) der Vereinsmitglieder
vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und je eine Stimme in der Versammlung.
Die persönliche Stimmabgabe ist erforderlich; im Verhinderungsfalle kann die
Stimmabgabe schriftlich erfolgen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 8 – Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen. Notwendiger Inhalt des Protokolls sind neben Tag, Ort und Zeit auch die derzeitige Mitgliederzahl des Vereins und die Angabe über erschienene Mitglieder. Die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sind in dem Protokoll festzuhalten. Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht, dieses Protokoll zu erhalten.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.
2. Die Funktionen im Vorstand sind wie folgt zu besetzen: Vorsitzende/r, ein/e
Stellvertreter/in, ein/e Schatzmeister/in, ein/e Schriftführer/in. Diese werden
einzeln gewählt.
3. Dem Vorstand gehören ebenfalls an:
- ein/e Vertreter/in der Gemeinde Zeithain,
- ein/e Vertreter/in des VVN-BdA Landesverband Sachsen.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl
im Amt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
6. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26, Abs.2 BGB besteht
aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
7. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in zu
bestellen, wenn die finanziellen Voraussetzungen dieses gestatten. Der
Vorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen
und geringfügig Beschäftigten in ausschließlicher Zuständigkeit.
§ 10 – Der Beirat
Der Verein hat die Möglichkeit einen Beirat zu berufen. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat tritt bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern oder des Vereinsvorstands zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.
§ 11 – Finanzen
1. Der Förderverein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen seiner Mitglieder,
Spenden und aus Zuschüssen der öffentlichen Hand.
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung.
3. Die Mitglieder erhalten – mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes – keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form
des Auslangenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen
Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.
B.Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen
sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 12 – Auflösung
Der Förderverein kann aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der Mitglieder mit gültiger Stimme dies beschließen. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen nach Ausgleich aller Verpflichtungen an den Träger der Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 – Inkraftsetzung der Satzung
Die Änderung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom … in Kraft.
Zeithain, den 27. September 2016